aus dem Protokoll der Ratssitung der Bezirksvertretung vom 11.11.2004:
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Bezirksvertretung Homberg/Ruhrort/Baerl - 11.11.2004 - öffentlich
Tagesordnungspunkt 2 - Drucksache Nr. 04-0031
Errichtung einer Grenzmauer auf dem Grundstück Uettelsheimer Weg 105 in 47198 Duisburg V/62-30 Zabsky, 3414
Beschlussvorlage
Das Vorhaben liegt im Außenbereich ist auf der Grundlage
der beiliegenden planungsrechtlichen Prüfung gemäß
§ 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig.
(V/62 Beratungsergebnis
- einstimmig abgelehnt -
(Beratungsverlauf siehe Rückseite)
Die Bezirksvertretung Homberg/Ruhrort/Baerl fasste folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Duisburg wird gebeten, für den Bereich zwischen Uettelsheimer Weg
(im Norden), Halener Straße (im Osten), dem Verbindungsweg zwischen Halener Straße und
Schwarzer Weg (im Süden) und Schwarzer Weg (im Westen) einen Aufstellungsbeschluss für
einen Bebauungsplan zu fassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen.
Zielsetzung des Bebauungsplanes soll u.a. die Schaffung von qualitativ gutem Wohnraum auf den Flächen
nördlich und südlich der Bahnlinie sein.
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B e r a t u n g s e r g e b n i s
(Sitzung der Bezirksvertretung Homberg/Ruhrort/Baerl am 11.11.2004)
Herr Löbe, FDP, erinnerte daran, dass die Bezirksvertretung die Beschlussfassung zurückgestellt
hatte, um sich die Sachlage vor Ort anzuschauen. Bei der Ortsbesichtigung konnte festgestellt
werden, dass dort bereits eine - ein wenig baufällige - Mauer stehe. Die Höhe der geplanten Mauer von
2,40 m habe ihn etwas überrascht. Der Grenzzaun im Bereich der Halener Straße habe eine Höhe von 1,80 m;
dagegen würde die Mauer sehr gewaltig wirken. Er fragte an, ob der Investor bzw. Grundstückseigentümer
bereit wäre, die Mauer in diesem Bereich etwas niedriger zu halten und wie es mit der Einfriedung längs
der Halener Straße aussehe, die in keinem besonders guten Zustand sei.
Herr Dr. Hartl, CDU, bat um Mitteilung,
aus welchem Grund die Mauer errichtet werden soll, da die Notwendigkeit für ein derart voluminöses Bauwerk
nicht erkennbar sei. Die Darstellung lasse lediglich den Schluss zu,
dass es sich nicht um eine Schallschutzmauer
handele.
Herr Rademacher teilte mit, dass der Eigentümer ihm vorliegenden Informationen zu Folge
entlang der Zechenbahn weiteren Grunderwerb getätigt habe und sein Grundstück einfrieden
möchte, was sein gutes Recht sei. Bei dem genannten Bereich handele es sich um Außenbereich gem. § 35 BauGB;
im Flächennutzungsplan sei der Bereich als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Die Untere Landschaftsbehörde
habe dem Vorhaben bereits zugestimmt, die Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei in diesem Fall nicht
gegeben. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig; eine Einflussnahme hinsichtlich der
Gestaltung sei im Rahmen der Vorschriften des § 35 BauGB nicht möglich.
Herr Grindberg, SPD, fragte an, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festlegungen
die einzige planungsrechtliche
Möglichkeit sei, dieses Bauvorhaben zu verhindern.
Herr Rademacher erläuterte, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit entsprechenden Festsetzungen
das planungsrechtliche Instrument zur Verhinderung des Bauvorhabens sei. Man könnte jedoch auch versuchen,
den Eigentümer in einem Gespräch davon zu überzeugen, dass die Mauer anders gestaltet werde oder dass
der Bauantrag komplett zurückgezogen werde.
Herr Krampe, CDU, machte darauf aufmerksam, dass das Vorhaben lt. Vorlage dem Schutz der Bahnanlagen
und nicht der Einfriedung des Grundstücks diene. Herr Rademacher erklärte, dass eine Einfriedung bei
einer Fläche für Bahnanlagen auch dem Schutz der Bahnanlage dienen könne.
Herr Busche, PDS-OL, bemerkte, dass auch er diese Mauer nicht begrüße. Da die Aufstellung eines B-Planes
offensichtlich die einzige Möglichkeit sei, sollte die Bezirksvertretung einen entsprechenden
Beschluss fassen.
Herr Scherhag (Anm. SPD) erläuterte, dass bei einem Bauvorhaben lediglich die planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche
Zulässigkeit geprüft werde, der Grund für das Bauvorhaben sei völlig
unerheblich und könne von der Verwaltung
nicht beantwortet werden.
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Herr Rademacher erläuterte auf Nachfrage von Herrn Smejkal, CDU, dass Mauern im Bereich von öffentlichen
Verkehrsflächen bzw. Straßenverkehrsflächen bis zu einer Höhe
von 1 m genehmigungsfrei seien;
alles was darüber hinaus gehe, bedürfe einer Baugenehmigung.
Herr Geitz, SPD, fragte, warum sich die Bezirksvertretung überhaupt mit der Angelegenheit befasse, wenn sie
das Vorhaben eigentlich nicht ablehnen könne. Mit einer Ablehnung
könne s.E. jedoch ein deutliches
Votum abgegeben werden, dass derartige Mauern in der heutigen Zeit überhaupt nicht mehr erwünscht seien.
Herr Scherhag verdeutlichte, dass die Bezirksvertretung das Vorhaben sehr wohl ablehnen könne, der nächste
logische Schritt jedoch die Forderung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sei.
Ratsherr Fischer, CDU, führte aus, dass es früher Planungen gegeben habe, das Grundstück zu bebauen;
daher müsse die Errichtung der Mauer auch in diesem
Zusammenhang gesehen werden. Er vermute, dass die Verwaltung über mehr Informationen verfüge, als sie
bekanntgebe.
Herr Rademacher teilte mit, dass ihm keine diesbezüglichen Informationen bekannt seien.
Herr Scheepers, SPD, regte an, den Mitgliedern der Bezirksvertretung schriftliche Informationen über
die entsprechenden Vorschriften des BauGB zur Verfügung zu stellen,
um sie in die Lage zu versetzen,
die Bauvorlagen besser verstehen zu können. Auch wäre ein Informationsgespräch durch
die Fachverwaltung insbesondere für die neuen Bezirksvertretungsmitglieder sicherlich interessant.
Herr Gunhold stellte klar, dass das Baurecht zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften
immer mehr durch Rechtsprechung geprägt werde. Es wäre sicher sinnvoll, die Zuordnung von Bauvorhaben
zu den einzelnen Paragraphen des BauGB durch die Fachverwaltung
erläutern zu lassen. Hier gehe
es jedoch darum, eine bereits vorhandene rechtliche Bewertung zu akzeptieren oder die Aufstellung
eines Bebauungsplanes zu fordern, der eine andere Regelung schaffe.
Frau Brinskelle, Bd.90/GRÜNE, erklärte, dass sie das von Herrn Scheepers, SPD, angeregte
Informationsgespräch im Hinblick auf die zunehmende Zahl von Bauvorlagen sehr begrüßen
würde.
Die Fraktion Bd.90/GRÜNE, stimme im Übrigen gegen die Errichtung der Mauer und fordere die Aufstellung
eines Bebauungsplanes.
Herr Schmitz, CDU, bat, die Bedeutung der unterschiedlichen Aktenzeichen zu erläutern.
Herr Rademacher teilte mit, dass die Aktenzeichen auf den planungsrechtlichen Prüfbögen
folgende Bedeutung haben:
A – Bauvoranfrage
B – Bauantrag (BV – vereinfachtes Genehmigungsverfahren; BN – größeres Bauvorhaben).
Bei einer Bauvoranfrage werde lediglich geprüft, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig
sei; hier werde z.B. die Stellplatzfrage nicht geklärt. Einzelheiten eines Bauvorhabens
werden erst bei Vorliegen eines Bauantrages geprüft.
Herr Gunhold wies darauf hin, dass die alleinige Ablehnung des Bauvorhabens nicht
ausreiche, sondern dass das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes unverzüglich
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eingeleitet werden müsse, da der Antragsteller nach den derzeitigen planungsrechtlichen
Vorschriften einen Anspruch auf Genehmigung habe.
Herr Geitz, SPD, regte an, im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auch
Regelungen bezüglich des Sportplatzes zu treffen.